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BGH, Beschluss vom 20. Juli 2009 – II ZR 160/08

AktG § 114Bitte wählen Sie ein Schlagwort:
AktG
AktG § 114

§ 113 AktG, § 114 AktG, § 134 BGB, § 670 BGB, § 683 BGB, § 812 Abs 1 BGB, § 818 Abs 2 BGB

Im Fall der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit dem Aufsichtsratsmitglied oder einer mit ihm verbundenen Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen §§ 113, 114 AktG kommt ein Bereicherungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft grundsätzlich nur für Tätigkeiten in Betracht, die nicht bereits zum organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsrats gehören.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2008 wird auf ihre Kosten nach § 552 a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zurückgewiesen.

Streitwert: 5.739.391,07 € (Jahresabschlüsse 238.672,33 € + steuerliche Außenprüfung 41.368,63 € + Masterbills 40.699,02 € + Investitionszuschüsse 39.245,57 € + Börseneinführung 4.301.223,45 € + A./I. GmbH 1.078.182,07 €; § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG)

Gründe

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 27. April 2009 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin vom 22. Juni 2009 gibt zu einer abweichenden Beurteilung in der Sache keinen Anlass, auch soweit sie klarstellt, dass die1.651.398,02 € übersteigenden Ansprüche hilfsweise geltend gemacht sein sollen. Das Berufungsgericht hat die Tätigkeit der Klägerin sowohl beim Erwerb der A. GmbH als auch bei der Börseneinführung des Unternehmens der Beklagten zutreffend der üblichen Aufsichtsratstätigkeit zugeordnet.

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Schlagworte: AktG § 113, AktG § 114, Bereicherungsanspruch