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LG Hamburg, Urteil vom 15.12.2023 – 418 HKO 23/23

Gewinnauszahlungsanspruch

§ 29 Abs 1 GmbHG, § 29 Abs 2 S 1 GmbHG, § 42a Abs 2 GmbHG, § 46 Nr 1 GmbHG, § 50 Abs 1 GmbHG

1. Der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Gewinnauszahlung entsteht erst mit dem nach Ablauf des Geschäftsjahres gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
und die Verwendung des Gewinns. Davor handelt es sich lediglich um ein „unselbstständiges Recht“, das noch keinen Zahlungsanspruch begründet (Anschluss BGH, Urteil vom 14. September 1998 – II ZR 172/97).

2. Der Gewinnanspruch entsteht nicht schon mit der Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und ist auch nicht bereits bei pflichtwidriger Verzögerung oder Verweigerung des Ergebnisverwendungsbeschlusses automatisch fällig. Dies würde zu dem praktischen Problem führen, in welcher konkreten Höhe der Anspruch besteht, wenn es auch an der Feststellung des Abschlusses fehlt, sowie zu dem unangemessenen Ergebnis, dass die Gesellschafterversammlung gehindert wäre, nach Ablauf der in § 42a Abs. 2 GmbHG genannten Fristen noch einen Ergebnisverwendungsbeschluss zu fassen.

3. Damit entsteht der Anspruch auf Auszahlung von Gewinnen erst mit einem Verwendungsbeschluss, falls dieser eine Ausschüttung vorsieht (Anschluss OLG Koblenz, Urteil vom 1. Februar 2018 – 6 U 442/17).

4. Ein solcher Gewinnverwendungsbeschluss ist auch dann erforderlich, wenn die Ausschüttung durch die Satzung vorgeschrieben ist. Gleiches gilt auch bei Vorliegen einer Regelung im Gesellschaftsvertrag (Anschluss OLG Koblenz, Urteil vom 1. Februar 2018 – 6 U 442/17).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Auszahlung eines GmbH-Gewinnanteils für das Jahr 2016.Randnummer2

Die beklagte GmbH erbringt Leistungen der so genannten Buchführungshilfe. Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in B..Randnummer3

Die Klägerin ist an der Beklagten beteiligt. Der zweite Gesellschafter ist der Geschäftsführer der Gesellschaft, Herr T. K.. Beide Gesellschafter halten jeweils einen Geschäftsanteil im Nennwert von 25.000,00 DM am Stammkapital der Beklagten von 50.000,00 DM. Beide Gesellschafter halten Stimmrechte in gleicher Höhe.Randnummer4

In § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags vom 18.09.1996 (Anlage K 2) heißt es:Randnummer5

(5) Soweit über Verhandlungen der Gesellschafterversammlung nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift zu fertigen, in welcher Ort und Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse der Gesellschafter anzugeben sind. Die Niederschrift ist von den Gesellschaftern oder deren Vertretern zu unterzeichnen.Randnummer6

Nach § 10 Abs. 3 werden Gesellschafterbeschlüsse mit der Mehrheit von fünfundsiebzig Prozent der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen.Randnummer7

§ 10 lautet im Übrigen:Randnummer8

„§ 10 GesellschafterbeschlüsseRandnummer9

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Außerhalb der Versammlungen können sie, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche, telegrafische oder (fern-) mündliche Abstimmung gefaßt werden, wenn sich jeder Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt.Randnummer10

(2) Soweit über die Gesellschafterbeschlüsse nicht eint notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über jeden außerhalb von Gesellschafterversammlungen gefaßten Beschluß unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, welche den Tag und die Form der Beschlußfassung, den Inhalt des Beschlusses und die Stimmabgaben anzugeben hat.Randnummer11

(3) Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit von fünfundsiebzig Prozent der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht Gesetz oder Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Jede Hundert Mark eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.Randnummer12

(4) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter. Der Beschluß über die Zulassung zur Übernahme einer Stammeinlage bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter, wenn der Übernehmende bisher kein Gesellschafter ist. Beschlüsse des § 7 Abs. 3 bedürfen der Mehrheit von fünfundsiebzig Prozent des stimmberechtigten Kapitals.“Randnummer13

Nach § 12 Abs. 4 sind ausschüttungsfähige Gewinne voll an die Gesellschafter auszuschütten, sofern die Gesellschafter nicht mit einer Mehrheit von fünfundsiebzig Prozent der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließen.Randnummer14

§ 12 lautet im Übrigen wie folgt:Randnummer15

„§ 12 Jahresabschluß und GewinnverwendungRandnummer16

(1) In den Fristen des § 264 HGB haben die Geschäftsführer den Jahresabschluß gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften aufzustellen und, falls Gesetz oder Gesellschafterbeschluß eine Prüfung vorsehen, dem Abschlußprüfer vorzulegen.Randnummer17

(2) In der Bilanz ist eine satzungsmäßige Rücklage zu bilden. In diese Rücklage ist die Hälfte des um einen Vorlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die Rücklage die Höhe des Stammkapitals erreicht.Randnummer18

(3) Die Geschäftsführer haben den Gesellschaftern den Jahresabschluß und einen etwaigen Geschäftsbericht – soweit eine Prüfung zu erfolgen hat, gemeinsam mit dem schriftlichen Prüfungsbericht des Abschlußprüfers – unverzüglich nach Fertigstellung mit ihren Vorschlägen zur Gewinnverwendung zur Beschlußfassung vorzulegen.Randnummer19

(4) Ausschüttungsfähige Gewinne sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, voll an die Gesellschafter auszuschütten, sofern die Gesellschafter nicht mit einer Mehrheit von fünfundsiebzig Prozent der abgegebenen Stimmen etwas anderes beschließen.“Randnummer20

Die Beklagte war seit Mitte der 90er Jahre für die Klägerin tätig.Randnummer21

Die Klägerin erhielt von der Beklagten ein Dokument mit der Überschrift „Bilanz zum 31.12.2016“, in dem auch eine Gewinn- und Verlustrechnung 2016 enthalten war (Anlage K 3). Darin sind u.a. genannt ein Jahresüberschuss von 21.187,19 €, daneben ein Gewinnvortrag in Höhe von 63.457,93 €.Randnummer22

Am 1.2.2018 unterzeichnete der Geschäftsführer der Beklagten, Herr T. K., ein „Protokoll über die Gesellschafterbeschlüsse“ (Anlage K 1). Darin heißt es:Randnummer23

Unter Verzicht auf alle Form- und Fristvorschriften zur Fassung von Gesellschafterbeschlüssen haben heute am 1. Februar 2018 die Gesellschafter T. K. und für die Gesellschafterin D. T. A. GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, die Gesellschafter C. P. und F. M. B. folgende Gesellschafterbeschlüsse gefasst:Randnummer24

1. Das Protokoll über die Gesellschafterbeschlüsse wird von dem Geschäftsführer T. K. geführt.Randnummer25

2. Der Jahresabschluss für das Jahr 2016 vom 31. Januar 2018, der einen Jahresüberschuss in Höhe von 21.187,19 € ausweist, wird festgestellt.Randnummer26

3. Dem alleinigen Geschäftsführer T. K. wird für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung erteilt. Herr T. K. hat an dieser Abstimmung nicht teilgenommen.“Randnummer27

Am 19.10.2018 unterzeichnete Herr K. ein weiteres „Protokoll über die Gesellschafterbeschlüsse“ (Anlage B 1). Darin heißt es:Randnummer28

Unter Verzicht auf alle Form- und Fristvorschriften zur Fassung von Gesellschafterbeschlüssen haben heute am 19. Oktober 2018 die Gesellschafter T. K. und für die Gesellschafterin D. T. A. GmbH, S., die Gesellschafter C. P. und F. M. B. folgende Gesellschafterbeschlüsse gefasst:Randnummer29

1. Das Protokoll über die Gesellschafterbeschlüsse wird von dem Geschäftsführer T. K. geführt.Randnummer30

2. Der Jahresabschluss für das Jahr 2017 vom 28. September 2018, der einen Jahresüberschuss in Höhe von 20.188,90 € ausweist, wird festgestellt.Randnummer31

3. Dem alleinigen Geschäftsführer T. K. wird für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung erteilt. Herr T. K. hat an dieser Abstimmung nicht teilgenommen.“Randnummer32

Am 19.1.2023 fassten die Gesellschafter folgenden Gesellschafterbeschluss (Protokoll Anlage K 4):Randnummer33

Die Tagesordnung wurde wie folgt aufgerufen:Randnummer34

TOP 1: Beschlussfassung darüber, ob für das Geschäftsjahr 2016 noch eine Gewinnausschüttung vorgenommen werden soll.Randnummer35

5. Abstimmung über den einzigen TagesordnungspunktRandnummer36

Der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Gesellschaft D. T. A. GmbH C. P. stellt den Antrag, für das Geschäftsjahr 2016 den ausschüttungsfähigen Gewinn auszuschütten. Der Geschäftsführer der Gesellschafterin D. T. A. GmbH nennt keinen Ausschüttungsbetrag und beruft sich auf die Satzung. Außerdem verwehrt sich die Gesellschafterin dagegen, dass außer dem Abstimmungsergebnis keine weiteren Erläuterungen in das Protokoll aufgenommen werden sollen.Randnummer37

Der Gesellschafter T. K. stimmt dagegen. Die Gesellschafterin D. T. A. GmbH durch deren Geschäftsführer C. P. verzichtet ausdrücklich auf eine Begründung zum Abstimmungsverhalten des anderen Gesellschafters und verzichtet auch auf einen Hinweis zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft sowie der Umfang ihrer Ausstattung mit Eigenkapital und die (Investitions-) Planung und die weitere Entwicklung des Unternehmens.Randnummer38

Des Weiteren trägt der Gesellschafter T. K. vor, dass der festgestellte Jahresgewinn 2016 bereits auch in den Gewinnvortrag des Jahres 2017 eingestellt wurde und auch der Jahresabschluss 2017 bereits von den Gesellschaftern festgestellt wurde. Insoweit gab es schon eine wirksame Feststellung darüber, dass der Jahresgewinn des Jahres 2016 nicht ausgeschüttet werden sollte.Randnummer39

6. Ergebnis: Die Gesellschafterin D. T. A. GmbH stimmt für eine Gewinnausschüttung. Der Gesellschafter T. stimmt gegen eine Gewinnausschüttung.“Randnummer40

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Gewinnausschüttung für 2016 zustehe. Ein Beschluss über die Verwendung des Gewinnes sei nicht notwendig, da in § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages festgelegt sei, dass ausschüttungsfähige Gewinne voll an die Gesellschafter auszuschütten seien.Randnummer41

Aus dem Abschluss 2016 (Anlage K 3) ergebe sich neben einem Jahresüberschuss von 21.187,19 € noch ein Gewinnvortrag in Höhe von 63.457,93 €. Insoweit sei über diesen Teil noch nicht abschließend verhandelt worden. Es ergebe sich nach dem Abschluss ein (Bilanz-) Gewinn in Höhe von 84.645,12 €.Randnummer42

Dieser Gewinn in Höhe von € 84.645,12 sei gemäß § 29 Abs. 1 GmbHG auch ausschüttungsfähig, da der Gewinn keiner Ausschüttungssperre gemäß § 268 Abs. 8 HGB unterliege.Randnummer43

Der notwendige Beschluss über eine Gewinnverwendung sei am 19.01.2023 (Anlage K 4) gefasst worden, so dass die Klägerin ihren Gewinnanteil jetzt einfordern könne.Randnummer44

Da die Klägerin die Hälfte der Geschäftsanteile an der Beklagten innehabe, stehe ihr auch die Hälfte des ausschüttungsfähigen Gewinnes in Höhe von € 84.645,12, also € 42.322,56 zu.Randnummer45

Die Beklagte befinde sich seit dem 22.02.2023 im Verzug, da die Beklagte durch Email der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 21.02.2023 (Anlage K 5) gemahnt worden sei.Randnummer46

Es sei von der Gesellschaft über den Anspruch auch nicht anderweitig verfügt worden. Eine Beschlussfassung bezüglich der Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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2017 werde von der Klägerin bestritten. Insbesondere sei der Jahresabschluss 2017 nicht am 19. Oktober 2018 festgestellt worden. Dem von der Beklagten als Anlage B 2 vorgelegten Protokoll sei aber wiederum zu entnehmen, dass eine ausdrückliche Beschlussfassung über die Gewinnverwendung nicht erfolgt sei. Es hätte aber im Zusammenhang mit der Feststellung über einen Jahresüberschuss über die Verwendung des entsprechenden Gewinnes entschieden werden müssen. Es erscheine ersichtlich, dass der Geschäftsführer der Beklagten eine solche Gewinnausschüttung nicht wünscht.Randnummer47

Mit dem Jahresabschluss 2017 könne sich die Klägerin nicht einverstanden erklären. Die Personalkosten, die ganz wesentlich aus der Geschäftsführervergütung des Geschäftsführers der Beklagten bestehen, hätten sich um mehr als € 25.000,00 erhöht. Die Klägerin gehe davon aus, dass sich die Jahresvergütung des Geschäftsführers der Beklagten nach den Angaben im Jahresabschluss um € 18.000,00 erhöht haben müsse, ohne dass ein entsprechender Gesellschafterbeschluss für die Erhöhung der Vergütung des Geschäftsführers gefasst worden sei. Die notwendige Klärung solle dem Verfahren zur Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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2017 vorbehalten bleiben. Daher hätte die Klägerin einer schlichten Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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wohl kaum zugestimmt.Randnummer48

Im Übrigen sei eine Beschlussfassung über den Jahresabschluss 2017 auch nicht durch das als Anlage B 1 vorgelegte Protokoll nachgewiesen. Das Protokoll entspreche noch nicht einmal den formalen Anforderungen von Gesetz und Gesellschaftsvertrag. In § 10 des Gesellschaftsvertrages ist festgelegt, dass Gesellschafterbeschlüsse in Gesellschafterversammlungen gefasst würden. Außerhalb von Gesellschafterversammlungen könnten Beschlüsse schriftlich, fernschriftlich, telegrafisch oder (fern)mündlich gefasst werden. Nach § 10 Abs. 2 sei über die Beschlussfassung ein Protokoll zu erstellen, aus dem sich die Form der Beschlussfassung ergeben müsse. Dem Protokoll sei diese Form der Fassung der Beschlüsse aber in keiner Weise zu entnehmen. Soweit eine Beschlussfassung schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch erfolge, wären doch Nachweise vorhanden, die dann als Anlage des Protokolls hätten beigefügt werden müssen.Randnummer49

Die Klägerin beantragt,Randnummer50

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 42.322,56 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 22.02.2023 zu zahlen.Randnummer51

Die Beklagte beantragt,Randnummer52

die Klage abzuweisen.Randnummer53

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des geltend gemachten Gewinnvortrags existiere mangels entsprechendem Ergebnisverwendungsbeschlusses nicht. In diesem Zusammenhang stelle die Klägerin überdies selbst in Zweifel, ob der Jahresabschluss für das Jahr 2016 überhaupt wirksam festgestellt worden sei, womit eine weitere Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt wäre. Ein Ergebnisverwendungsbeschluss sei unerlässliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ergebnisverwendung, insbesondere für die Entstehung des Anspruchs auf Gewinnauszahlung in Konkretisierung des mitgliedschaftlichen Gewinnrechts.Randnummer54

Das von der Gegenseite eingeführte Dokument vom 19.01.2023 enthalte keinen Gewinnverwendungsbeschluss, da dieser zum einen nicht mit der notwendigen Mehrheit gefasst worden sei (§ 10 Abs. 3 der Satzung der Beklagten) und zum anderen überhaupt keine Aussage über den streitgegenständlichen Gewinnvortrag enthalte.Randnummer55

Ferner sei mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 19.10.2018 (Anlage B1) der Jahresabschluss 2017 (Anlage B 2) festgestellt worden. Dieser Jahresabschluss beinhalte die Thesaurierung des Gewinns für das Geschäftsjahr 2016 und einen weiteren Gewinnvortrag, so dass mit Feststellung dieses Jahresabschlusses eine abweichende Gewinnverwendung i.S.v. §12 Abs. 4 der Satzung beschlossen worden sei.Randnummer56

Anzumerken sei, dass es seit der Gründung der Beklagten im Jahre 1993 keine Gewinnausschüttung bei der Beklagten gegeben habe. Die Protokolle seien stets vom Geschäftsführer der Klägerin Rechtsanwalt und Steuerberater C. P. vorgegeben und vom Geschäftsführer der Beklagten daraufhin (nur) erstellt worden. Die Berufung auf eine formelle Unwirksamkeit sei damit treuwidrig. Die Satzung beinhalte keine Vorgabe dazu, dass Gesellschafterbeschlüsse von allen Gesellschaftern unterschrieben werden müssten.Randnummer57

Der Beklagten stünden aktuell Forderungen gegen die Klägerin i.H.v. EUR 25.223,69 zu, die daraus resultierten, dass die Klägerin Räumlichkeiten bei der Beklagten angemietet habe und die Beklagte die Büroverwaltung der Klägerin sowie die Abwicklung von vereinzelten Steuermandaten für die Klägerin übernommen habe. Mit diesen Ansprüchen werde – höchst vorsorglich – gegen etwaige Ansprüche der Klägerin aufgerechnet. Ferner behalte sich die Beklagte ausdrücklich vor, diese Ansprüche im Wege der Widerklage gegen die Klägerin geltend zu machen.Randnummer58

Wegen des übrigen Parteivortrags wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.Randnummer60

1. Es ist in Rechtsprechung und der Literatur seit Jahrzehnten weithin herrschende Auffassung, dass erst ein Gewinnverwendungsbeschluss den selbstständigen vermögensrechtlichen Individualanspruch des Gesellschafters auf Gewinnauszahlung hervorbringt – vor dem Beschluss iSd § 29 GmbHG handelt es sich nur um ein aus dem mitgliedschaftsrechtlichen Gewinnstammrecht resultierendes „unselbstständiges Recht“, das noch keinen Zahlungsanspruch begründet (BGH vom 14.09.1998 – II ZR 172/97, GmbHR 1998, 1177 = BGHZ 139, 299 (302 f.) = NJW 1998, 3646).Randnummer61

Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet: „Der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Auszahlung des Gewinns entsteht erst mit dem nach Ablauf des Geschäftsjahres gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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und die Verwendung des Gewinns.“
Randnummer62

Dieser Rechtsauffassung, die der BGH auch in BGH NJW-RR 2004, 1343 nochmals vertreten hat, schließt sich die Kammer an. Den – beachtlichen – Gegenargumenten von Ekkenga (im Münchener Kommentar GmbHG, 4. Auflage 2022, § 29 Rn. 76-78) und Hommelhoff (Lutter/Hommelhoff, 19. Aufl. 2016, § 29 Rn. 4), nach deren Auffassung der Gewinnanspruch im Interesse eines starken Minderheitsschutzes schon mit der Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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entstehen soll (auch diese ist hier im Fall aber bereits fraglich) und bei pflichtwidriger Verzögerung oder Verweigerung des Ergebnisverwendungsbeschlusses automatisch fällig werden soll, ist nicht zu folgen. Die Zugrundelegung dieser Auffassung würde zu dem praktischen Problem führen, in welcher konkreten Höhe der Anspruch bestünde, wenn es auch an der Feststellung des Abschlusses fehlt, sowie zu dem unangemessenen Ergebnis, dass die Gesellschafterversammlung gehindert wäre, nach Ablauf der in § 42a Abs. 2 GmbHG genannten Fristen noch einen Ergebnisverwendungsbeschluss zu fassen.

Nach völlig herrschender Ansicht entsteht der Anspruch auf Auszahlung von Gewinnen damit erst mit einem Verwendungsbeschluss iSd § 29 GmbHG, falls dieser eine Ausschüttung vorsieht (so auch OLG Koblenz GmbHR 2018, 1016 (1019); Müller in Ulmer/Habersack, 2. Aufl. 2014, § 29 R 4; Strohn in Henssler/Strohn, 5. Auflage 2021, § 29 Rn. 32; Altmeppen, 11. Aufl. 2023, GmbHG § 29 Rn. 8; Mock in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbH-Gesetz, 4. Auflage 2023, § 29, Rn. 106).Randnummer64

Auch die Klägerin selbst hält einen Gewinnverwendungsbeschluss für „notwendig“ (Klagschrift Seite 3 unten letzter Satz).

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt ein Gewinnverwendungsbeschluss nicht in Gestalt des Protokolls gem. Anlage K 4 vor. Aus dem klaren Wortlaut dieses Protokolls („Beschlussfassung darüber, ob für das Geschäftsjahr 2016 noch eine Gewinnausschüttung vorgenommen werden soll“) ergibt sich damit klar und deutlich, dass am 19.01.2023 gerade kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst worden ist. Es fehlt bereits an der Nennung der Höhe des Gewinns oder an einer konkreten Aussage über Gewinnvorträge. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst insbesondere im Hinblick auf die Position Gewinnvortrag (63.457,93 €) vor, dass „insoweit noch nicht abschließend verhandelt worden“ sei.Randnummer66

Im Übrigen hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seiner Mail vom 21. Februar 2023 08:40 (Anlage K 5) die Auffassung vertreten, dass „auf der Gesellschafterversammlung vom 19.01.2023 kein Beschluss über den Bilanzgewinn 2016 gefasst“ worden sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin bleibt es dann aber nicht „bei einer Ausschüttung“.Randnummer67

Angesichts dieses eigenen Vortrags kann auch nicht von einer konkludenten Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses ausgegangen werden.Randnummer68

Vielmehr wurde bei der hier vorliegenden 50-50-Konstellation eine Patt-Situation festgestellt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die erforderliche Mehrheit für die Nicht-Ausschüttung nach § 12 Abs. 4 der Satzung nicht erreicht worden ist. Dies allein macht die Anlage K 3 allerdings nicht zu einem Gewinnverwendungsbeschluss.Randnummer69

3. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, dass zu differenzieren sei zwischen dem „Anspruch auf Gewinnausschüttung eines Gesellschafters, der sich auf § 29 GmbHG stützt“ und dem Anspruch der Klägerin, die ihren Anspruch „direkt auf § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages“ stützt, wonach ausschüttungsfähige Gewinne an die Gesellschafter auszuschütten sind, wenn mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen nichts Anderes beschlossen wird.Randnummer70

Sollte die Klägerin hierdurch vortragen lassen wollen, dass es hier eines Gewinnverwendungsbeschlusses nicht bedürfe, so folgt die Kammer dem nicht.Randnummer71

Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist ein Gewinnverwendungsbeschluss selbst dann ausdrücklich erforderlich, wenn die Ausschüttung durch die Satzung vorgeschrieben ist (BeckOK GmbHG/Deussen, 57. Ed. 1.8.2023, GmbHG § 29 R 4a). Auch bei Vorliegen einer Regelung des Gewinnausschüttungsanspruchs im Gesellschaftsvertrag – wie hier – bedarf es eines Ergebnisverwendungsbeschlusses (OLG Koblenz Urt. v. 1.2.2018 – 6 U 442/17, BeckRS 2018, 10975: „Ein Gewinnverwendungsbeschluss ist selbst dann erforderlich, wenn die Ausschüttung durch Gesetz, Satzung etc. vorgeschrieben ist“; so auch ausdrücklich Strohn in Henssler/Strohn, 5. Auflage 2021, § 29 Rn. 32 und Mock in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbH-Gesetz, 4. Auflage 2023; § 29, Rn. 106). Im Kern handelt es sich um das gleiche mitgliedschaftliche Stammrecht, aus dem – aber erst bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – der individuelle Zahlungsanspruch entsteht.Randnummer72

Das erkennende Gericht folgt auch dieser Auffassung.Randnummer73

Das Gericht teilt damit nicht die Auffassung der Klägerin, dass die Gesellschafter durch einen Beschluss gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG eine andere Verwendung des Gewinnes mit einer entsprechenden Mehrheit beschließen können, aber ansonsten – sollte also ein Beschluss nicht zustande kommen – (dann quasi automatisch) der Gewinn auszuschütten sei. Nach der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ergibt sich nicht bereits aus § 29 Abs. 2 Satz 1 GmbHG der „Anspruch” auf sein Ergebnis bzw. seinen Anteil am Gewinn.Randnummer74

Angesichts der Klarheit dieser höchstrichterlich feststehenden Rechtsauffassung ist es auch unbedeutend, ob die satzungsmäßige Gewinnverwendung „vor der Gewinnverwendung per einfachem Gesellschafterbeschluss“ „rangiert“ und ob sich hier ein „Rangverhältnis“ äußert.Randnummer75

Im Übrigen ist im vorliegenden Gesellschaftsvertrag gerade nicht vorgesehen, dass ein gesonderter Verwendungsbeschluss nicht erforderlich ist. Dies wäre zwar zulässig (Rowedder/Pentz/Ganzer, 7. Aufl. 2022, GmbHG § 46 Rn. 11), ist aber nicht so geregelt worden.Randnummer76

Soweit in der Literatur vereinzelt darauf hingewiesen wird, dass durch Gesellschaftsvertrag „weitere Modalitäten der Ergebnisverwendung festgelegt werden“ können, und dass etwa dem Minderheitenschutz dadurch Rechnung getragen werden kann, dass ein bestimmter Teil des Jahresüberschusses nach Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, ohne dass es hierfür eines Gesellschafterbeschlusses nach § 46 Nr. 1 bedarf (BeckOK GmbHG/Deussen, 57. Ed. 1.8.2023, GmbHG § 29 Rn. 16-16.1 unter der Überschrift „Einschränkungen der Ergebnisverwendung“), hilft auch dies der Klägerin nicht weiter, weil eben eine entsprechend klar formulierte Regelung in der Satzung fehlt. Die Klägerin äußert im Übrigen selbst Zweifel, ob der Jahresabschluss für das Jahr 2016 überhaupt wirksam festgestellt wurde.Randnummer77

4. Hier gilt für die Klägerin auch nicht deshalb etwas Günstigeres, weil es sich um die – nicht seltene – Konstellation einer 50-50-GmbH handelt. Die Rechtsprechung macht auch für diese Konstellation keine Ausnahmen von den oben genannten Grundsätzen.Randnummer78

Besteht die Gesellschaft aus zwei gleich beteiligten Gesellschaftern besteht bei Nichteinigung der Gesellschafter über die Frage „ausschütten oder thesaurieren“ im Rahmen des § 29 GmbHG grundsätzlich ein Ausschüttungsanspruch (BeckOF Vertrag, Form. 7.8.2.1.2 Anm. 1-26 Fußnote 8, beck-online), also auch ohne, dass dies gesondert in der Satzung geregelt wäre. Dies ändert allerdings nichts an dem Erfordernis eines den Einzelfall und das jeweilige Geschäftsjahr konkretisierenden Beschlusses der Gesellschafter über die Gewinnverwendung.Randnummer79

Gleiches gilt für den übrigen Vortrag der Klägerseite im letzten Schriftsatz. Wie die Klägerin mit der Konstellation umzugehen hat, dass es „überhaupt keinen positiven“ Gewinnverwendungsbeschluss und ob dies ein „nicht haltbarer Zustand“ ist, ist für die Beurteilung der hier vorliegenden Rechtsfrage ohne Bedeutung.Randnummer80

5. Schließlich ergeben sich auch aus den Besonderheiten des hier vorliegenden Einzelfalls keine Gesichtspunkte, die das Festhalten an dem dreistufigen Aufbau „Erstellung des Jahresabschlusses“, „Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
Feststellung
Feststellung des Jahresabschlusses
“ und „Beschluss über die Verwendung des Gewinns“ als eine Art Förmelei erscheinen lassen könnten.Randnummer81

Der Vortrag der Klägerin könnte in diese Richtung verstanden werden.Randnummer82

Angesichts der Vielzahl der weiteren möglichen Regelungspunkte eines Gewinnverwendungsbeschlusses ist hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Frage des Erlasses eines Gewinnverwendungsbeschlusses quasi nur noch an der Frage „thesaurieren oder ausschütten“ hing. In einem derart besonders gelagerten Fall könnte es als ein sinnloses Aufzwingen bloßer Formalien erscheinen, wenn die Klägerin sich zunächst erst – etwa im Wege einer Einberufung einer Gesellschafterversammlung ggf. im Wege des Notrechts nach § 50 Abs. 1 GmbHG – um die Feststellung eines Jahresabschlusses und hernach noch um die Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses bemühen müsste (möglicherweise sogar im Wege einer Klage auf den Erlass eines Ergebnisverwendungsbeschlusses, wenn die andere Seite eine solche Beschlussfassung blockiert).Randnummer83

So lag der Fall hier indessen nicht. Die Frage des Erlasses eines Gewinnverwendungsbeschlusses hing hier nicht nur noch an der Thematik „thesaurieren oder ausschütten“.Randnummer84

Denn die Klägerin trägt selbst vor, dass insbesondere über den Gewinnvortrag in Höhe von 63.457,93 € „noch nicht abschließend verhandelt worden“ war.Randnummer85

Im Übrigen trägt auch die Klägerin selbst im letzten Schriftsatz hierzu vor: „Es ist von den Gesellschaftern demzufolge zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Gewinn thesauriert oder auf neue Rechnung vorgetragen. In dem Umfang, in dem die Gesellschafter eine andere Verwendung als die Ausschüttung des Gewinnes beschließen, entfällt der Gewinnanspruch des Gesellschafters. Im Ergebnisverwendungsbeschluss wird darüber befunden, ob und inwieweit das Jahresergebnis in der Gesellschaft verbleibt.“Randnummer86

Zu einer solchen Entscheidung war es hier offenbar noch nicht gekommen.Randnummer87

Im Übrigen wird in der Literatur verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass es ohne einen Gewinnverwendungsbeschluss auch dann nicht zu einem individuellen Forderungsrecht kommt, wenn auf Grund der Feststellung des JahresabschlussesBitte wählen Sie ein Schlagwort:
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im Zusammenhang mit den Regelungen im Gesetz und in der Satzung „nur noch eine bestimmte Ergebnisverwendung möglich ist“. Der Ergebnisverwendungsbeschluss sei in einem solchen Fall zwar eine bloße Förmlichkeit, aber dennoch nicht nur deklaratorisch oder gar entbehrlich (MHLS/Römermann, 4. Aufl. 2023, GmbHG § 46 Rn. 68).Randnummer88

6. Das Gericht teilt im Übrigen die Auffassung der Klägerin, dass die in § 12 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages von ihr so bezeichnete „Öffnungsklausel“ an sich zulässig sein dürfte und dass Leuschner der Ansicht ist, eine satzungsmäßige Gewinnverwendung sei bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu berücksichtigen (Leuschner in Habersack/Casper/Löbbe, o.a.a Rn 98). Beides ändert aber nichts an dem Erfordernis der Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses. Welchen Inhalt dieser dann hat und welche rechtlichen Regeln dabei zu beachten sind, ist eine andere Frage.Randnummer89

7. Ob § 12 der Satzung gerade so formuliert wurde, um ein Patt unter den Gesellschaftern zu vermeiden, kann offenbleiben, weil in der Satzung nicht mit der gebotenen Klarheit auf das Erfordernis der Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses – ungeachtet der Frage der Wirksamkeit einer derartigen Regelung – verzichtet wurde.Randnummer90

Nicht weiter zu klären ist damit auch die Frage, ob die „Bestimmung des Gesellschaftsvertrags selbst auf einen Gesellschafterbeschluss beruht und mit dieser Regelung bereits eine vorweggenommene, statutarische Gewinnverwendung erfolgt“ und ob eine solche statutarisch bestimmte Vollausschüttung betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Sie mag auch an sich „zulässig“ sein, ändert aber nichts am Erfordernis der Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses.Randnummer91

Auch ob eines der Protokolle den Anforderungen der Bestimmungen in § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten vom 18.09.1996 (Anlage K 2) entspricht oder nicht, kann dahinstehen, weil sich auch hieraus – angesichts der Mehrheitsverhältnisse auch plausibel – das Vorliegen eines Gewinnverwendungsbeschlusses nicht ergibt.Randnummer92

Gleiches gilt für den Umstand, dass in § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages festgelegt ist, dass der Geschäftsführer den Jahresabschluss mit den Vorschlägen zur Gewinnverwendung den Gesellschaftern zur Beschlussfassung vorzulegen hat. Dass der Geschäftsführer der Beklagten dieser Pflicht zur Vorlage mit einem Vorschlag zur Gewinnverwendung bisher nicht nachgekommen sein könnte, ändert nichts am Fehlen eines entsprechenden Beschlusses, was im Übrigen ebenfalls an der Patt-Situation in dieser GmbH liegen könnte. In dieser Situation hält die Kammer es für nicht angebracht, von der vom Gesetzgeber vorgegebenen Reihenfolge „erst Fassung eines Gewinnverwendungsbeschlusses – dann Zahlungsanspruch“ abzuweichen und sogleich einen Zahlungsanspruch für begründet zu erklären.Randnummer93

8. Auch die weiteren mit dem letzten Schriftsatz des Klägervertreters vorgebrachten Argumente führen nicht zu einer Änderung der Auffassung der Kammer.Randnummer94

Soweit vorgetragen wird, dass die Gesellschafter „grundsätzlich die Wahl zu treffen“ haben, „ob ein Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, in die Gewinnrücklagen eingestellt oder, wenn beides nicht gewünscht wird, ob der Gewinn auf neue Rechnung vorgetragen wird“, ist dies ebenso richtig wie für die vorliegend zu entscheidende Streitfrage irrelevant.Randnummer95

Im Übrigen geht die Kammer in der Tat davon aus, dass trotz der Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschafterversammlung ein Beschluss gefasst werden muss, wonach eine Gewinnausschüttung vorzunehmen ist. Diese Satzungsregelung hat insoweit klarstellende Wirkung. Grundsätzlich besteht auch ohne eine solche Regelung ein Ausschüttungsanspruch der Gesellschafter im Falle einer Nicht-Einigung, allerdings nur dem Grunde nach. Die Höhe muss von einem Gewinnverwendungsbeschluss konkretisiert werden.Randnummer96

9. Bei dieser Sachlage konnte die Frage offenbleiben, ob die Klage auch wegen einer möglichen Beschlussfassung zum Jahresabschluss 2017 unbegründet ist.Randnummer97

II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO.

Schlagworte: Gewinnauszahlung, Gewinnauszahlungsanspruch, Gewinnverwendung, GmbHG § 42a, Jahresabschluss