Nichtigkeit des Beratungsvertrages zwischen der Gesellschaft und einem Aufsichtsratsmitglied
1. Der Beratungsvertrag einschließlich der gezahlten Vergütung ist wegen Verstoßes gegen die §§ 113, 114 AktG unwirksam, wenn es sich bei der beauftragten Tätigkeit um eine Beratungstätigkeit handelt, die das Aufsichtsratsmitglied bereits aufgrund seiner Organstellung erbringen muss. Insofern macht es keinen Unterschied, ob das Aufsichtsratsmitglied den Vertrag im eigenen Namen oder im Namen einer GmbH abschließt, über die er mittelbar die ausbedungene Vergütung erhält.
2. Zur Vermeidung von Umgehungen der §§ 113, 114 AktG muss ein Beratungsvertrag eindeutige Feststellungen darüber ermöglichen, ob die zu erbringende Leistung außer- oder innerhalb des organschaftlichen Pflichtenkreises des Aufsichtsratsmitglied liegt und ob der Vertrag darüber hinaus keine verdeckten Sonderzuwendungen enthält. Verträge, die diese Anforderung nicht erfüllen, sind nicht genehmigungsfähig.
3. Der Rückgewähranspruch gemäß § 114 Abs. 2 S. 1 AktG ist unabhängig von einem Verschulden des begünstigten Aufsichtsratsmitglieds bzw. anderer haftbarer Personen. Auf ein Mitverschulden der Gesellschaft bzw. ihres Vorstands kommt es ebenfalls nicht an.
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