Beginn der Verfristung einer außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages I Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch die GmbH-Gesellschafterversammlung und Behandlung unangemessener Verzögerung durch ein einberufungsberechtigtes Mitglied
1. Für den Fristbeginn der außerordentlichen Kündigung nach BGB § 626 Abs 2 ist bei der GmbH grundsätzlich die Kenntnis der Mitglieder der Gesellschafterversammlung in ihrer Eigenschaft als Mitwirkende an der kollektiven Willensbildung maßgeblich. Daher löst nicht schon deren außerhalb der Gesellschafterversammlung, sondern erst die nach dem Zusammentritt erlangte Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen den Lauf der Ausschlußfrist aus (Abweichung von der bisherigen Senatsrechtsprechung, zuletzt von BGH, 1997-06-02, II ZR 101/96, DStR 1997, 1338-1339).
2. Wird allerdings die Einberufung der Gesellschafterversammlung einer GmbH von ihren einberufungsberechtigten Mitgliedern nach Kenntniserlangung von dem Kündigungssachverhalt unangemessen verzögert, so muß sich die Gesellschaft so behandeln lassen, als wäre die Gesellschafterversammlung mit der billigerweise zumutbaren Beschleunigung einberufen worden.
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