GmbH-Geschäftsführerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge bei Lohnzahlungen aus Privatvermögen; Verbotsirrtum bei Sozialversicherungsbeitragsvorenthaltung
1. Der GmbH-Geschäftsführer ist auch dann uneingeschränkt zur Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung verpflichtet, wenn er wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH die Nettolöhne aus seinem eigenen Vermögen gezahlt hat. Die Strafbarkeit nach StGB § 266a Abs 1 und dementsprechend die Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers knüpft nicht daran an, ob Löhne gezahlt, teilweise oder gar nicht gezahlt werden. Entscheidend ist, daß Lohnansprüche entstanden sind und für diese die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt werden (entgegen OLG Hamm, 1999-01-15, 9 U 181/97, NJW-RR 1999, 915).
2. Hat der Geschäftsführer geglaubt, er sei nicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile verpflichtet gewesen, weil er sie aus eigenem Vermögen geleistet hat, so stellt dies lediglich einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar, der ihn nicht entschuldigt.
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