Straftatbestand der Untreue durch Geldtransferleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe
Eintrag lesenGerichtsurteile und Gerichtsbeschlüsse für BGB § 826
BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 – XI ZR 279/03
Kapitalanlegerverlust bei Optionsgeschäften I Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch den Geschäftsführer einer Vermittlungs-GmbH
Zu den Voraussetzungen der Beihilfe zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch den Geschäftsführer einer Optionsgeschäfte ohne ausreichende Risikoaufklärung vermittelnden GmbH.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 15. Juli 2002 – II ZR 225/00
§ 276 BGB, § 276aF BGB, § 826 BGB 1. Der Alleingesellschafter einer GmbH, der einen Vertragspartner durch Vorspiegelung finanzieller Leistungsfähigkeit zum Vertragsabschluss mit der GmbH bewogen hat, haftet mangels Schädigungsabsicht nicht wegen vorsätzlicher sittenwidriger […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. Oktober 2001 – XI ZR 25/01
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung I Haftung des Geschäftsführers einer Optionsvermittlungs-GmbH wegen unzureichender Aufklärung über risikoreiche Optionsgeschäfte
Der Geschäftsführer einer Optionsvermittlungs-GmbH, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluß veranlaßt oder bewußt nicht verhindert, mißbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Optionserwerbern gemäß BGB § 826 auf Schadenersatz (Festhaltung BGH, 17. Mai 1994, XI ZR 144/93, WM 1994, 1746).
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 02. Februar 1999 – XI ZR 381/97
§ 826 BGB, § 830 BGB Zur Mittäterschaft einer Vermittlungs-GmbH und ihrer Geschäftsführer bei der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung von Anlegern bei Warenterminoptionsgeschäften. Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 4. Zivilsenats des […]
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. November 1993 – XI ZR 214/92
Aufklärungspflicht des Terminoptionsvermittlers I Kausalitätsvermutung bei Aufklärungsmangel; Haftung aus cic und sittenwidriger Schädigung
1. Terminoptionsvermittler haben optionsunerfahrene Kunden unmißverständlich, schriftlich und in auffälliger Form darauf hinzuweisen, daß Aufschläge auf die Börsenoptionsprämie das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht bringen und dazu führen, daß die verbliebene, bei höheren Aufschlägen geringe Chance, insgesamt einen Gewinn zu erzielen, mit jedem Optionsgeschäft abnimmt.
2. An der Rechtsprechung, daß „aufklärungsrichtiges“ Verhalten vermutet wird, der Aufklärungspflichtige die Nichtursächlichkeit seiner Pflichtverletzung somit zu beweisen hat, wird festgehalten
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 16. März 1992 – II ZR 152/91
Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen unterlassener Offenbarung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH und wegen Verlagerung des Verlustrisikos auf die Geschäftsgläubiger
1. Zur Frage der persönlichen Haftung eines GmbH-Geschäftsführers
a) wegen unterlassener Offenbarung der schlechten Vermögenslage der Gesellschaft,
b) wegen einer Geschäftsorganisation und Preiskalkulation, die das damit verbundene Verlustrisiko faktisch einseitig auf die Gesellschaftsgläubiger verlagert.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 1. Juli 1991 – II ZR 180/90
Persönliche Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus Verhandlungsverschulden oder aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung einer Offenbarungspflicht der Gesellschaft
1. Zur Frage
a) der Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH aus culpa in contrahendo wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses oder Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bei Vertragsverhandlungen, die er für die Gesellschaft führt,
b) der Verpflichtung des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH, die Vermögenslage der Gesellschaft bei Verhandlungen über Abschluß oder Fortführung von Verträgen zu offenbaren, und seiner Haftung nach BGB § 826, wenn er diese Offenbarungspflicht verletzt.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 12. Juni 1989 – II ZR 334/87
Haftung des GmbH-Geschäftsführers I Verletzung des Geschäftsführervertrags, Verjährung I angemaßte Eigengeschäftsführung I Fremdgeschäft I vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in Verfolgung wirtschaftlichen Eigeninteresses
1. Die Vorschrift des GmbHG § 43 nimmt die vertragliche Grundlage, die zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf Leistung von Schadensersatz führt, als Spezialregelung in sich auf. Schadensersatzansprüche aus Geschäftsführervertrag unterliegen demgemäß der Verjährung nach GmbHG § 43 Abs 4. Hingegen wird die Haftung aus der Verletzung der gesellschafterlichen Treupflicht von dieser Regelung nicht umfaßt.
2. Der Geschäftsführer einer GmbH, der die dienstvertraglich gezogenen Grenzen seiner Geschäftsführungsbefugnis mißachtet, handelt einem vertraglichen Unterlassungsgebot zuwider. Er haftet aus Verletzung des Geschäftsführervertrages und nicht nach den Grundsätzen angemaßter Eigengeschäftsführung iSd BGB § 687 Abs 2.
3. Die Vornahme eines Rechtsgeschäfts, das vertraglich abgesicherte Interessenbereiche verletzt, kann nur dann als Führung eines fremden Geschäfts iSd BGB § 687 Abs 2 angesehen werden, wenn das Rechtsgeschäft als fremdes äußerlich in Erscheinung tritt. Diese Voraussetzung ist regelmäßig erst dann erfüllt, wenn in eine zwischen dem vertraglich Berechtigten und einem Dritten bestehende schuldrechtliche Vereinbarung eingegriffen wird.
4. Der Geschäftsführer einer GmbH darf bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben nur das Wohl des Unternehmens im Auge haben. Er darf hingegen nicht seine eigenen wirtschaftlichen Vorteile verfolgen. Besteht die Aussicht, für eine mit der Erstellung von Wohnraum befaßte gemeinnützige Gesellschaft von ihr benötigte Grundstücke zu erwerben, hat der Geschäftsführer alles zu unterlassen, was einen solchen Erwerb verhindert. Er handelt dann sittenwidrig, wenn er die Möglichkeit des Erwerbs zu einem günstigen Preis nicht nutzt, sondern den Erwerb einem anderen Unternehmen, an dessen Gewinn er beteiligt ist, in der Absicht überläßt, den Ankauf von diesem Unternehmen für die von ihm geführte Gesellschaft zu einem unverhältnismäßig höheren Preis vorzunehmen.
Eintrag lesenBGH, Urteil vom 30. November 1978 – II ZR 204/76
Sittenwidrige Gläubigerschädigung durch GmbH-Geschäftsführer einer unterkapitalisierten GmbH & Co KG
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer unterkapitalisierten GmbH & Co KG den Gesellschaftsgläubigern wegen sittenwidriger Schädigung haften.
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