Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs des GmbH-Gesellschafters auf Auszahlung des Gewinns
1. Der Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Gewinnauszahlung entsteht erst mit dem nach Ablauf des Geschäftsjahres gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns. Davor handelt es sich lediglich um ein „unselbstständiges Recht“, das noch keinen Zahlungsanspruch begründet (Anschluss BGH, Urteil vom 14. September 1998 – II ZR 172/97).
2. Der Gewinnanspruch entsteht nicht schon mit der Feststellung des Jahresabschlusses und ist auch nicht bereits bei pflichtwidriger Verzögerung oder Verweigerung des Ergebnisverwendungsbeschlusses automatisch fällig. Dies würde zu dem praktischen Problem führen, in welcher konkreten Höhe der Anspruch besteht, wenn es auch an der Feststellung des Abschlusses fehlt, sowie zu dem unangemessenen Ergebnis, dass die Gesellschafterversammlung gehindert wäre, nach Ablauf der in § 42a Abs. 2 GmbHG genannten Fristen noch einen Ergebnisverwendungsbeschluss zu fassen.
3. Damit entsteht der Anspruch auf Auszahlung von Gewinnen erst mit einem Verwendungsbeschluss, falls dieser eine Ausschüttung vorsieht (Anschluss OLG Koblenz, Urteil vom 1. Februar 2018 – 6 U 442/17).
4. Ein solcher Gewinnverwendungsbeschluss ist auch dann erforderlich, wenn die Ausschüttung durch die Satzung vorgeschrieben ist. Gleiches gilt auch bei Vorliegen einer Regelung im Gesellschaftsvertrag (Anschluss OLG Koblenz, Urteil vom 1. Februar 2018 – 6 U 442/17).
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